Ausgabe 2 / 2005 Artikel von Christiane Howe

Frauenrechte sind Menschenrechte

Ein starkes Instrument der Frauenarbeit

Von Christiane Howe

„Seitdem sich die so einfache und doch bahnbrechende Erkenntnis durchsetzt, dass Frauenrechte Menschenrechte sind, lassen sich viele schon lange und ermüdend diskutierte Themen plötzlich mit innovativen Argumenten neu beleben. Viele Frauen haben, nachdem sie verstanden haben, dass ihr Kampf um die Anerkennung und Durchsetzung von Frauenrechten Menschenrechtsarbeit ist, neue Energie gewonnen. Die Kraft, die von diesem neuen Konzept ausgeht, ist sowohl auf der internationalen Ebene, als auch für viele Frauen außergewöhnlich.“ (Charlotte Bunch1)

In unserer Frauenarbeit vor Ort lassen wir diese Einsicht oft außen vor. Frauen, die an der Basis arbeiten, nutzen die Möglichkeiten dieser Sichtweise und Rechtssprache nicht, weil sie die scheinbare Kompliziertheit internationaler Mechanismen und Instrumentarien abschreckt. Aber: Frauenrechte sind Menschenrechte – diese Idee verleiht Frauenorganisationen eine neue Durchsetzungskraft, Motivation und nicht zuletzt auch Macht, die zu nutzen wäre. Zunächst mag es vielleicht nicht ganz einleuchten, was Phänomene wie ungleicher Lohn für gleiche Arbeit oder erschwerter Zugang von Frauen zu Bildung mit Menschenrechten zu tun haben sollen. „Verletzung der Menschenrechte“ wird assoziiert mit Folter, politischer Verfolgung und ähnlichem.

„Extra“ Frauenrechte?

Die Rede von den Menschenrechten der Frau ist in der Menschenrechtsdis kussion eine recht neue Entwicklung. So berichtete Charlotte Bunch, dass sie den Ausdruck „violation of women's human rights“ zum ersten Mal Anfang der 80er Jahre gehört habe, und zwar auf einem Kongress auf den Philippinen, in dem es um Probleme des Sextourismus und des „Exports“ von Frauen in die Sexindustrie ging. In internationalen Gremien hat die Rede von Menschenrechten der Frau erst 1993 ihren Durchbruch erlebt. Auf der Wiener Menschenrechtskonferenz der Vereinten Nationen 1993 wurde „Women's Rights are Human Rights“ in den Text der Abschlussdeklaration aufgenommen, nachdem Frauen in den 1980er und 90er Jahren rund um den Globus Allianzen gebildet hatten, um diese simple Formel durchzusetzen. Gestärkt wurde das Konzept durch die Anerkennung der Frauenrechte-sind-Menschenrechte-Formel durch die Weltfrauenkonferenz in Peking 1995.

Reicht es nicht aus, von Menschenrechten generell zu sprechen? Erscheint es nicht fast absurd, eigens von den Menschenrechten der Frau zu sprechen? Frauen sind Menschen. Sollten daher die Menschenrechte nicht grundsätzlich auch alle Rechte der Frauen umfassen? Leider verhalten sich die Dinge nicht so – weder im Alltag noch in der Politik. In der Realität wurden Ausbeutung und Gewalt, die überwiegend oder ausschließlich Frauen betreffen, nicht als Menschenrechtsverletzung gewertet – mit der Folge, dass die Frauen sich in dieser Angelegenheit an niemanden innerhalb ihres Staates oder der Staatengemeinschaft wenden konnten, um den Schutz ihrer Rechte einzuklagen.

Der konventionelle Menschenrechtsbegriff wird traditionell zu eng gefasst. Gewalt gegen Frauen wurde noch bis vor kurzem von Regierungen, internationalen und unabhängigen Organisationen nicht als Frage von Menschenrechten betrachtet. Es gab keine angemessenen Schutzmechanismen gegen die Formen von Gewalt, die sich typischerweise gegen Frauen richten. Das lag daran, dass internationales Recht vor allem das Verhalten von Staaten reguliert. Die Staaten sind demnach nur dann verantwortlich, wenn Versäumnisse oder Handlungen staatlicher Stellen vorliegen, die zu Menschenrechtsverletzungen führen, nicht aber, wenn es um Verletzungen durch private Personen geht. Das hat hinsichtlich Gewalt gegen Frauen weit reichende Konsequenzen. Gewaltakte von Staatsdienern werden leicht als „private“ abgetan, für die der Staat nicht verantwortlich ist. So wird z.B. Vergewaltigung im Gefängnis eher als Privathandlung des Beamten strafrechtlich verfolgt, als dass sie als eine Form von Folter während der Haft und damit als Menschenrechtsverletzung behandelt würde. Es geht also um die bekannte Unterscheidung zwischen privat und öffentlich – und um die Auswirkung dessen, dass die Aktivitäten von Frauen sich eher in dem als privat definierten Bereich als im öffentlichen abspielen. Das Frauenrechte-sind-Menschenrechte-Konzept bezieht aber gerade Vergehen im privaten Bereich mit ein und sorgt dafür, dass Handlungen wie Häusliche Gewalt, Vergewaltigung, Abtreibung weiblicher Föten und Genitalverstümmelung als Verletzung der Menschenrechte von Frauen verfolgt werden müssen.

Perspektiven für  Frauenarbeit

Mit der Anerkennung frauenspezifischer Menschenrechtsverletzungen als Menschenrechtsverletzung wurde noch ein Weiteres erreicht. Erstmals wird nun staatliche Verantwortung auch für strukturelle Bedingungen eingefordert.2 Das heißt: Staaten können für die Bedingungen verantwortlich gemacht werden, die Gewalt gegen Frauen und andere Diskriminierungen begünstigen. Und genau dies können wir nutzen. Im Zusammenhang des Frauenhandels beispielsweise eröffnet der Menschenrechtsansatz Möglichkeiten, für die betroffenen Frauen humanitäres Asyl oder andere Formen von Hilfe zu fordern, wie sie auch den Opfern anderer politischer oder gesellschaftlicher Missstände gewährt werden.
Die Diskussion darüber, was genau als frauenspezifische Menschenrechtsverletzung zu fassen und zu definieren ist, ist immer noch relativ offen. Es bleibt einiges zu tun, damit die Schäden, die den Frauen zugefügt werden, als Menschenrechtsverletzung anerkannt werden. Lediglich zu behaupten, dass dieses oder jenes in unseren Augen eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellt, wird nicht zu Veränderungen in der Politik führen. Es ist daher notwendig, mit gut dokumentierten Fällen zu argumentieren und die Politik sowie die Öffentlichkeit zu überzeugen. Hier sind bereits Erfolge vorzuweisen, z.B. in Bezug auf den Frauenhandel und die Anerkennung frauenspezifischer Verfolgungsgründe. Dennoch bleibt noch viel zu tun.

Menschenrechte sind universell. Indem Frauen sich auf die Universalität von Menschenrechten berufen, verlangen sie die Aufnahme von frauenspezifischen Sichtweisen in alle bereits existierenden Ideen, Institutionen und Mechanismen der internationalen Menschenrechtsgemeinschaft. So werden die Einrichtungen, die sich der Förderung und Durchsetzung von Menschenrechten verschrieben haben, für Frauen nutzbar gemacht. Die Idee der Universalität von Menschenrechten fordert gleichzeitig diejenigen heraus, die Menschenrechte von Frauen wegen kulturspezifischer Definitionen und Traditionen beschränken wollen. Noch sind in jeder Kultur dieser Welt weib liche Menschen weniger wertgeschätzt als männliche Menschen, wird Frauen die Ausübung einiger Menschenrechte verwehrt. Aber in keiner Kultur wird ihnen ihre Menschlichkeit, ihre grundsätzliche Position als Menschenrechtsträgerinnen, abgesprochen.

Menschenrechte sind unveräußerlich. Das bedeutet, dass keine Frau die eigenen Rechte aufgeben kann, selbst wenn sie möchte. Unveräußerlichkeit bedeutet auch, dass niemand einer anderen Person ihre Rechte entziehen kann. So können beispielsweise Schulden, die Arbeitsmigrantinnen gemacht haben, niemals Sklaverei oder Essensentzug oder Freiheitsberaubung rechtfertigen.

Die Menschenrechtssprache ist eine starke Sprache, weil sie weltweit benutzt wird. Es macht stark, wenn Frauen weltweit die gleiche Sprache sprechen. Wenn wir die Menschenrechtssprache benutzen, dann sprechen wir die Sprache der Mächtigen. Allein dies verleiht uns die Macht, uns Gehör zu verschaffen. Stark ist diese Sprache auch deshalb, weil in ihr Rechte und Ansprüche artikuliert werden. Indem wir diese Sprache benutzen, binden wir unsere politischen Forderungen in das System der Menschenrechte ein und vollziehen einen qualitativen Sprung: von Bittstellerinnen zu Frauen, die ihnen zustehende Rechte einfordern. Indem wir die Menschenrechtssprache benutzen, nutzen wir bereits bestehende Strukturen, auf die sich Regierungen geeinigt haben. Zwar halten sie sich viel zu oft nicht an ihre Erklärungen, genau das aber können wir ihnen vorhalten. Wir können ihre eigene Sprache benutzen, um sie an ihren Absichtserklärungen zu messen. Das macht einen gewaltigen Unterschied auch in der öffentlichen Wirkung von Forderungen. Die Menschenrechtssprache zu benutzen heißt, die Stellung der Frau zu stärken: als Person, als Rechtsträgerin, mit Forderungen und Ansprüchen gegenüber ihrer Regierung und der internationalen Gemeinschaft.

Das übergeordnete Ziel ist, die Rechte von Frauen zu stärken und die Handlungsmöglichkeiten von allen Frauen zu erweitern. Frauen sollen nicht als Objekte des Rechts wahrgenommen werden, die man wegen ihrer schwachen Position zu ihrem Schutz in ihren Handlungsalternativen beschränkt. Frauen sollen ihre Entscheidungen über ihr Leben fällen und Angriffe auf ihre Rechte durch starke Positionen selbst abwehren können.

Ansatzpunkte für  Frauenarbeit

Einer der wichtigsten Ansatzpunkte für die Frauenarbeit in Deutschland ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Diskriminierung von Frauen, nach seiner englischen Abkürzung CEDAW (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) genannt, und sein Fakultativprotokoll. CEDAW verpflichtet die Vertragsstaaten zu Maßnahmen, um die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu erreichen und zu gewährleisten. In allen Lebensbereichen müssen Diskriminierungsfreiheit und Gleichstellung vor dem Gesetz hergestellt werden – und zwar für alle in den Vertragsstaaten lebenden Frauen, nicht nur für Staatsbürgerinnen. Die Frauen müssen garantiert alle Grundfreiheiten und Menschenrechte ohne Diskriminierung ausüben und in Anspruch nehmen können. „Diskriminierung“ umfasst alle mit dem Geschlecht begründeten unmittelbaren und gewollten wie mittelbaren und ungewollten Ungleichbehandlungen. Auf der Grundlage dieser Konvention müssen die Unterzeichnerstaaten alle vier Jahre über ihre Fortschritte Rechenschaft ablegen. Zu diesen offiziellen Berichten können unabhängige Organisationen und Beratungsstellen alternative, sogenannte Schattenberichte abgeben3.

CEDAW ist eine umfassende und rechtsverbindliche internationale Übereinkunft, die 1979 vor der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde und mit der Ratifizierung 1980 in der DDR und 1985 in der BRD in Kraft trat. In der BRD wurde es mit der Ratifizierung und dem Abdruck im Bundesgesetzblatt (1985, II,
S. 648ff) Bestandteil des deutschen Rechts. Das Fakultativprotokoll trat im Jahr 2000 mit seiner Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland bei uns in Kraft. Es bietet mit der Möglichkeit zur Individualbeschwerde, die auch durch Frauenverbände übernommen werden kann, und dem Untersuchungsverfahren immer dann weitere Vorgehensmöglichkeiten für Frauen, wenn gegen Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts auf dem nationalen und europäischen Rechtsweg kein Recht erhalten wurde.

CEDAW ist als Teil des nationalen Gesetzes innerhalb Deutschlands, auch bei vielen Frauen- und Menschenrechtsverbänden, relativ unbekannt. Nur in seltenen Fällen4 beziehen sich Gerichtsentscheidungen darauf. Noch 19 Jahre nach Inkrafttreten wird die Bundesregierung von der UN dazu aufgefordert, CEDAW und die Dokumente öffentlich bekannt zu machen und zu verbreiten. In den letzten Jahren hat sich allerdings die Beteiligung am CEDAW-Berichtsverfahren ausgeweitet. Vor allem unabhängige Frauenorganisationen haben dazu beigetragen, indem sie Schattenberichte vorgelegt und Veranstaltungen dazu durchgeführt haben.

CEDAW als völkerrechtliches Instrument für Frauenrechte steht in Verbindung mit anderen speziell zur Frauenrechtslage verabschiedeten Resolutionen, Übereinkommen und Dokumenten, die Frauen und Frauenverbände nutzen können. Diese sind: das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD), das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR), der Internationale Pakt über bürgerliche und zivile Rechte (CCPR) und das erst 2003 – aber bisher ohne deutsche Beteiligung – in Kraft getretene  Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer/innen und ihrer Familienangehörigen (CMW). Sie alle sind Rechts instrumente für Frauen und können in ihrer Umsetzung begleitet werden.

Für die Arbeit in der Gruppe

Kopieren Sie die folgenden CEDAW-Artikel für jede Teilnehmerin:

Artikel 1: In dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck „Diskriminierung der Frau“ jede auf Grund des Geschlechts vorgenommene Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass die von der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausgehende Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frau – gleich, welchen Familienstands – auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, staatsbürgerlichem oder anderem Gebiet beeinträchtigt oder vereitelt wird.
Artikel 2: Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau und kommen überein, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik der Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen.
Artikel 5a: Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, die einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau bewirken und so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder des anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken führen.

Überlegen Sie 15 Minuten für sich in Ruhe, was an Diskriminierungen von Frauen in Ihrem Alltag vor Ort Ihnen einfallen, was Sie als ungerecht oder empörend empfunden haben. Schreiben Sie es in Stichpunkten auf.
Tauschen Sie sich in Kleingruppen darüber aus, was Sie daran als ungerecht empfinden. Einigen Sie sich auf die wichtigsten drei Punkte und legen diese dann im Plenum dar.
Einigen Sie sich im Plenum auf drei wichtige gemeinsame Punkte und überlegen Sie in Kleingruppen, wie Verbesserungen aussehen könnten, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 2 und 5a: Was müsste konkret getan werden, um die festgestellten Diskriminierungen zu beseitigen? Formulieren Sie die Verbesserungen so konkret wie möglich!
Leiten Sie daraus Forderungen ab, ebenso konkret wie möglich, die an Gesellschaft und Politik zu stellen wären.
Überlegen Sie, wie sich diese Punkte konkret in den aktuellen gesellschaftlichen und politischen Diskussionen anführen lassen könnten. Sie können auch überprüfen, ob die angestrebten Verbesserungen bereits rechtsbindenden Charakter in Deutschland haben, d.h. im Grundgesetz oder in Gesetzen festgelegt sind – und was in dem Falle passieren müsste, damit daraus Wirklichkeit wird.
Diskutieren Sie, warum diese Gesetze Ihrer Meinung nach nicht greifen. Sammeln Sie Ihre Kritikpunkte. Wo könnte angesetzt werden?
Besprechen Sie abschließend, wie es Ihnen ergangen ist: Hat sich etwas in Ihrer Haltung, Ihrer Einschätzung oder Ihrem Selbstverständnis verändert?

Mit diesen letzten Schritten sind sie übrigens bereits dabei, einen unabhängigen Schattenbericht zu erstellen! Lust auf mehr? Dann besorgen Sie sich Informationsmaterial von einschlägigen Organisationen (siehe nächste Seite) oder informieren sich auf deren Internetseiten darüber, ob zur Zeit Aktionen der Menschenrechtsarbeit für Frauen laufen oder andere Formen der Unterstützungen möglich sind.

 

Christiane Howe, Soziologin und Gesprächsberaterin, ist in der AG Frauenrechte des Forums Menschrechte aktiv und Mitautorin des CEDAW Schattenberichts. Sie ist im bundesweiten Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen im Migrationsprozess (KOK) sowie bei context e.V. tätig, einem bundesweiten Netzwerk zu Migration, Prostitution und Menschenrechte. Christiane Howe war Mitarbeiterin von agisra e.V. in Frankfurt/Main und hat gerade ein Forschungsprojekt über Kunden von Prostituierten aus den Ländern des Ostens und Südens beendet.
Kontakt: ch.howe@context-cps.de

Fußnoten
1 Prof. Dr. Charlotte Bunch lehrt am Institut für Women's and Gender Studies an der Rutgers Universität / New Jersey. Das Zitat ist aus einer Rede auf der Konferenz der europäischen Frauenlobby am 6. März 1996 am Rande der 42. Sitzung der Commission on the Status of Women in New York (siehe S. 25)

2 Im Weiteren beziehe ich mich auf den Artikel „Menschenrechte sind Frauenrechte – Eine Chance für NGOs“ von K. Habermann/U. Mentz aus „Migration von Frauen“, hgg. von agisra, 2001; daraus sind auch Teile entnommen.

3 Ein solcher Schattenbericht zu verschiedenen Lebensbereichen wurde vom bundesweiten KOK,  Terre des Femmes und agisra erstellt; er kann im KOK-Büro (office@kok-potsdam.de) bestellt werden.

4 Z.B. führt ein Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 18.11.2003 zum Arbeitgeber/innenzuschuss zum Mutterschaftsgeld CEDAW an, weil CEDAW die Beseitigung mittelbarer und faktischer Diskriminierung verlangt [Aktenzeichen: 1 BvR 302/96].


Wichtigste Kontaktadressen:

AG Frauenrechte im Forum Menschenrechte
AG Sprecherin Heike Brabandt (Terre des Femmes)
Forum Menschenrechte
Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Str. 4
10405 Berlin
Tel. 030 – 4202 1771
Fax: 030 – 4202 4830
Email: info@forum
menschrechte.de
www.forum-menschrechte.de

Bundesweiter KOK – Koor dinierungskreis gegen  Frauenhandel und Gewalt an Frauen im Migrationsprozess e.V.
Naila Tanis
Behlertstr. 35
14467 Potsdam
Tel.: 0331 – 280 330 0
Fax: 0331 – 280 330 7
office@kok-potsdam.de
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context e.V.
Bundesweites Netzwerk
zu Prostitution, Migration & Menschenrechte
Christiane Howe
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60487 Frankfurt am Main
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Deutscher Frauenrat
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Tel: 07071 – 79 73 0
Fax: 07071 – 79 73 22
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Weitere hilfreiche Kontaktadressen:

amnesty international
c/o Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Str. 4
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Tel.: 030 – 420 248 0
Fax: 030 – 420 248 30
E-Mail: info@amnesty.de
www.amnesty.de

Deutsches Institut für  Menschenrechte
Zimmerstr. 26/27
10969 Berlin
Tel.: 030 – 259 359 0
Fax: 030 – 259 359 59
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Diakonisches Werk der EKD
Postfach 101142
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