Ausgabe 1 / 2022 Artikel von Susanne Sengstock

„Keine Frau will Mörderin genannt werden“

Überlegungen zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs

Von Susanne Sengstock

Zwei Tage vor Weihnachten kündigte Justizminister Buschmann an, er werde im Januar 2022 einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des Werbeverbots für Abtreibungen vorlegen, um §219a möglichst schnell zu streichen. Ein Anliegen vieler Frauen(rechtsorganisationen). Nach Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel 2018 verabschiedeten z.B. der Landesverband Evangelische Frauen in Hessen-Nassau e.V. und die Frauendelegiertenkonferenz der Nordkirche Resolutionen, die die Abschaffung von §219a forderten. 2021 forderte die Frauenversammlung der EKBO §§218/219a aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Auch das EFiD-Präsidium äußerte sich entsprechend. „Hurra“, rief es in mir, als ich las, was die Regierung alles zur Förderung der reproduktiven Rechte neu regeln möchte: Versorgungssicherheit bei Beratung und Durchführung von (kostenfreien) Abbrüchen, gesetzliche Maßnahmen gegen Gehsteigbelästigung, kostenfreie Verhütungsmittel für Geringverdienende. Schwangerschaftsabbrüche sollen Teil der ärztlichen Aus- und Weiterbildung werden und eine Kommission soll die Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des StGB prüfen.

SPD-Fraktionsvize Dirk Wiese sagte der Deutschen Pressagentur, es sei wichtig, „die Argumente aus der Zivilgesellschaft, von Frauenrechtsorganisationen und insbesondere auch den beiden großen Kirchen zu berücksichtigen.“ Welche Rolle nehmen die christlichen Kirchen? Welche christlichen Positionen werden eingespielt? Kirchenvertreter*innen beider großen christlichen Kirchen haben sich bisher ablehnend gegen eine Gesetzesänderung gezeigt. Bekanntlich vergleicht der Papst Abtreibung ja mit Auftragsmord.

Die neue EKD-Ratsvorsitzende Annette Kurschus sieht bei den Reglungen zum Schwangerschaftsabbruch (SWA) keinen Änderungsbedarf. Die aktuelle Gesetzgebung habe sich bewährt und viele Jahre lang gesellschaftlichen Frieden ermöglicht. „In einer Schwangerschaft geht es nie nur um einen Körper, sondern um zwei Leben. Die schwangere Frau und der Embryo sind untrennbar miteinander verbunden. Zugleich ist die Schwangere in soziale Bezüge eingebunden. In dieser Gemengelage können Dilemmata entstehen. In aller eindeutigen Option für das Leben geht es darum, auch existenzielle Konflikte, die im Leben entstehen, ernst zu nehmen.“ Für die kirchliche Beratungsarbeit stellt sie heraus, dass diese klar darauf ziele, auch das ungeborene Leben zu schützen. Denn: „Gott ruft uns Menschen ins Leben; seine Beziehung zu uns beginnt bereits im Mutterleib. Daraus entspringt unsere unverlierbare und bedingungslose Würde.“1

Hier spricht sie wichtige Fragen an, die diskutiert gehören:
– Wann beginnt das Leben?
– Ist das Primat des Lebensschutzes vor dem Selbstbestimmungsrecht von schwangeren Personen eigentlich noch „würdig und recht“?
– Wie ist das mit Gott und der Bibel?
– Welche Haltung ist bei existenziellen Konflikten hilfreich?
Auf diese Aspekte möchte ich in diesem Artikel eingehen. Jeder Absatz endet mit einer These zum Austausch mit anderen. Es gibt noch viele weitere Fragen – z.B. ob Religions- und Gewissensfreiheit die Versorgungsrealitäten bzw. die -sicherheit von Schwangeren beschränken dürfen; ob es in unserer pluralen Gesellschaft richtig ist, dass christliche Moralvorstellungen allgemeingültig sein sollen – zu denen gerne ein andermal mehr.

Es ist rechtlich kompliziert – aber möglich

Da nach geltendem Recht ein Abbruch eine Straftat gegen das Leben ist, hat die schwangere Person grundsätzlich eine Gebärpflicht, mit Ausnahmen: Ein Abbruch ist dann rechtswidrig, aber straffrei, wenn er nach §218a StGB durch eine*n Ärzt*in innerhalb der ersten 12 Wochen einer Schwangerschaft nach vorheriger Beratung und einer Bedenkfrist von drei Tagen gemacht wird. Der Tatbestand des §218 StGB ist dann nicht verwirklicht. Das gilt auch nach einer Vergewaltigung (kriminologische Indikation) oder bei Lebensgefahr bzw. Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Person (medizinischen Indikation). Auch Spätabbrüche sind aus medizinischen Gründen möglich.2


Diese Reglung ermöglicht es schwangeren Personen seit Jahren, die Schwangerschaft in den ersten 12 Wochen ohne strafrechtliche Konsequenzen zu beenden. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz verpflichtet die Bundesländer ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von SWA sicherzustellen. Das erklärt, warum A. Kurschus die jetzige Gesetzeslage für ausreichend hält. Aber: Solange ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich eine Straftat ist, ist es nicht gut. Denn bei einer Straftat sind die Rahmenbedingungen restriktiv, die Hürden hoch. An Ausnahmen sind besondere Bedingungen geknüpft, z. B. die Pflichtberatung, die Bedenkfrist, die u. a. den Abbruch zeitlich verzögern. Informationsmöglichkeiten sind reglementiert und niemand kann erwarten, dass der Eingriff als Fachleistung von Ärzt*innen übernommen oder dass er systematisch in der gynäkologischen Aus- und Weiterbildung gelehrt wird. Die Versorgungslücken sind evident. Eine Straftat muss missbilligt werden.

All dies begünstigt ein gesellschaftliches Klima, in dem über SWA vorrangig negativ gesprochen werden kann. In der Sprache über eine Abbruchsentscheidung muss demnach zum Ausdruck kommen, dass diese unglaublich schwer sei und aufgrund außergewöhnlicher Umstände erfolge, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Person lägen. Sie ist Täter*in und Opfer zugleich. Im Diskurs von Abtreibung werden Gefühle wie Trauer, Reue, Schuld und Scham betont – hingegen zeigt die Empirie, dass nach einem SWA positive Gefühle wie Erleichterung und Dankbarkeit vorherrschen.3  Die derzeitige rechtliche Situation verhindert eine offene, respektvolle Auseinandersetzung mit dem Thema Schwangerschaftsabbruch.

Moderne Fortpflanzungsmedizin verändert Diskurse

Ein vorweggenommener SWA durch Aussonderung befruchteter Eizellen in der Präimplantationsdiagnostik, ein Spätabbruch nach pränataler Diagnostik oder ein Abbruch in den ersten Schwangerschaftswochen können ethisch unterschiedlich bewertet werden. Ethisch-normativ wird dabei der Stellenwert des vorgeburtlichen Lebens eingeschätzt und abgewogen mit der reproduktiven Autonomie einer Person, ihren Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrechten. Andere Überlegungen, wie z.B. Bevölkerungspolitik, rücken in den Hintergrund.

Auf die Frage nach dem Beginn des Lebens wird biologisch, empirisch und theologisch sehr unterschiedlich geantwortet. In Mitteleuropa waren jahrhundertelang Frauen dann schwanger, wenn sie die Bewegungen der Leibesfrucht spürte. Mit Bewegung begann das Leben. Heute wird der Beginn des Leben z.B. mit der Aktivierung des neuen Genoms verknüpft.4 In katholischer wie in evangelischer Theologie ist überwiegend die Annahme zu hören, Leben beginne mit der Verschmelzung von Ei und Samen.5 Die Kirchengeschichte kennt auch andere Antworten: Thomas von Aquin († 1274) meinte, das Leben begänne mit der „Beseelung“, die sich am 40. Tag der Schwangerschaft bei Jungen und am 80. bei Mädchen vollzöge. Biblisch-theologisch gilt: Wenn Gott einem Menschen den Atem, die ruach, gibt, beginnt das Leben. Wenn Gott den Atem, die ruach, nimmt, stirbt ein Mensch (Gen 2,7 u.a.). Wann das genau ist, lässt sich nicht seriös definieren.

Für mich ist es nicht angemessen, eine befruchtete Eizelle oder auch einen frühen Embryo als vollwertigen Menschen zu bezeichnen, als menschliche Person oder gar als Individuum. Zunächst ist da ein Zellhaufen. Ein „biologisches Etwas“ (Stephan Pfürtner). Im weiteren Verlauf einer Schwangerschaft entwickelt sich dieser zum Menschen. Aus einem Menschwerden-Können wird fließend ein Mensch-Sein.

Die Antwort auf die Frage, wann der Anfang des Lebens ist, ist sozial bzw. kulturell bedingt und veränderbar. Wann beginnt für Sie Leben und Menschsein?

Ist das Primat des Lebensschutzes vor den persönlichen Selbstbestimmungsrechten
[ insb. Art. 2 Abs. 1 u. Art. 1 Abs. 1 GG ]
eigentlich „würdig und recht“?


Wenn anti-choice-Aktivist*innen Bilder von Embryonen ohne Gebärmutter zeigen, suggeriert dies Embryonen als eigenständige Wesen. Die schwangere Person ist so unwichtig, dass sie nicht gezeigt werden muss. Aber: Schwangere Person und Embryo resp. Fötus können nicht getrennt werden. Es braucht ca. 26 Wochen in einem schwangeren Körper, wenn ein neuer Mensch zur Welt kommen soll. A. Kurschus formuliert entsprechend „In einer Schwangerschaft geht es nie nur um einen Körper, sondern um zwei Leben. Die schwangere Frau und der Embryo sind untrennbar miteinander verbunden.“ Ein werdender Mensch ist Teil des Körpers der schwangeren Person. Das Bundesverfassungsgericht nennt dies „Zweiheit in Einheit“.

„Zweiheit in Einheit“ ist auch Ausdruck eines christlichen Menschenbildes, nach dem Menschen als abhängige Wesen geschaffen sind und in Beziehung leben. Eine absolute Autonomie des Menschen gibt es nicht, nur relationale Autonomie ein Leben lang.

Ist Mensch ein abhängiges Wesen, in Beziehungen und Bindungen lebend, prägen und beeinflussen Beziehungen und soziale Interaktionen auch die moralischen Entscheidungen. Solche sind also nicht zeitlos.

Daraus folgerte der Theologe Gyula Barczay 1974, dass bei ethischen Überlegungen nicht einfach vom Abstractum ‚menschliches Leben‘ argumentiert werden dürfe, sondern vom konkreten Mitmenschen. Danach „wäre es eine Schande, wenn das bereits bestehende Leben einer Frau in all seiner Fülle und Komplexität als gleichwertig oder gar als weniger wertvoll behandelt, jedenfalls in Konkurrenz gesehen würde zu dem in ihr wachsenden Leben.“6 Auch sei es ein moralisches Recht des Menschen, die Anzahl und Zeitpunkt der Kinder selbst festzulegen. Heute ist dies gemäß UN-Frauenrechtskonvention geltendes Recht.

Daraus ergibt sich der Schluss, zu dem auch die Ev. Frauenarbeit kommt: Einen Embryo über die schwangere Person zu stellen, ist unangemessen. Er ist Teil von ihr.7 Ohne schwangere Person geht es nicht.
Bezüglich der Schutzwürdigkeit des Embryos halte ich Unterscheidungen entsprechend des Entwicklungsstands eines Embryos bzw. eines Fötus‘ im Spätstadium für diskutierbar. Könnte Schmerzempfinden ein nachvollziehbares Schutzkriterium sein? Mit meiner feministischeren Prägung lehne ich die Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts ab. Selbstbestimmung aber ist in einer Welt, die Verantwortung individualisiert und in der Zwang zur Selbstoptimierung herrscht, nicht eindeutig. Ebenso ist die Realität von Abhängigkeiten nicht zu vergessen. Feminist*innen warnen vor einer unreflektierten Verwendung des Selbstbestimmungsbegriffs, was hier nicht diskutiert wird, aber zum Nachdenken einlädt. Selbstbestimmungsrechte dürfen nicht eingeengt werden.

Wie ist das mit Gott und der Bibel?

Bei meinen Recherchen las ich eine katholische Position, wonach das Gewolltsein, das Ersehnt- und Begehrtsein zum Menschsein dazugehöre. Das beginnende Leben müsse zum Geborenwerden gerufen werden, damit es in Gänze menschliches Leben werden könne. Dieses Gewolltsein hänge aber nicht von Gott, sondern von Menschen ab. „Man kann deshalb bei einer Abtreibung nicht von Mord sprechen, weil sie gerade auf Grund der Verweigerung oder der Unmöglichkeit, den Embryo zu humanisieren, vorgenommen wird.“8 Evangelisch klang das 1974 so: „Es geht eben nicht um die Alternative zwischen Recht auf Leben und Recht auf Erwünschtsein; es geht um die Erkenntnis, dass das Erwünschtsein eine grundlegende Bedingung der humanen Qualität menschlichen Lebens ist und dass diese Bedingung nicht durch Androhung von Strafe erzwungen werden kann. Der Frage ‚Darf es leben?‘ ist die Frage ‚Muss es leben?‘ als gleichwertig gegenübergesetzt werden.“9 Diesen Gedanken geht Barczay weiter und wirft den Gegner*innen von Abtreibung Unmoral und Abfall von Gott vor. Die Vorstellung, jede Schwangerschaft sei Gottes Wille, sei geradezu obszön, denn das würde bedeuten, die Verantwortung für Vergewaltigung oder technisches Versagen bei Verhütung Gott in die Schuhe zu schieben. Mit Gott, der ins Leben ruft, wie A. Kurschus sagt, ist es also nicht so einfach.

Christ*innen begründen ihre Normen und Werte mit der Bibel. Die Relevanz und das Verstehen biblischer Texte im eigenen Leben hängen aber immer auch vom lebensgeschichtlichen, historischen und sozialen Kontext, vom Vorverständnis der Lesenden ab. Daher gibt es keine wertneutrale Textauslegung.

„Du sollst nicht töten“ – Das fünfte Gebot wird oft bedient, um ein gänzliches Verbot von SWA zu rechtfertigten. Diese Auslegung ist möglich, sind dann auch Notwehr, Verteidigung im Angriffsfall und Suizid absolut verboten? Allerdings widersprechen sich biblische Texte oft. „Du sollst nicht töten“ steht z.B. „Du sollst Zauberinnen nicht am Leben lassen“ in 2. Mos 22,17 gegenüber. Diese Widersprüche sind Programm, da die biblischen Texte die Vielschichtigkeit und Vielstimmigkeit von Leben und Gotteserfahrungen aufzeigen.

Ich gehe davon aus, dass es einen inneren Kerngehalt der biblischen Botschaft gibt: Gott steht auf der Seite von Benachteiligten, Entrechteten, Entmenschlichten. Die Bibel besitzt keine systematische, theoretische Reflexion von ethischen Fragen, wie ein SWA. Ein einziger Text aus der Perspektive eines Mannes erzählt vom Schrecken einer ungewollt, ungeplanten Schwangerschaft (2. Samuel 11-12). Erst indem ich nach Gerechtigkeit und impliziten ethischen Ansprüchen frage, entwickelt sich eine biblische Ethik.

Nachdem der Engel Maria verkündigte, dass sie den Sohn Gottes gebären werde, antwortet sie: „Mir geschehe, wie du es gesagt hast.“ Oft wurde dies als eine vorbildlich demütige Haltung interpretiert. Ungewollt, ungeplant schwanger ist Maria und bleibt es. Aber warum war es den Evangelisten überhaupt so wichtig, die Einwilligung Marias festzuhalten? Für mich spiegelt sich darin wider, dass Gott auf die Antwort des Menschen angewiesen ist. Menschen reagieren auf Gottes Begegnungen mit Worten: Ja, nein oder auch ‚muss das sein‘ (bspw. Jona 1, 3. 2, 10; Ex 3, 11-4,13). Gott und Mensch stehen in Beziehung, sind voneinander abhängig. Das Ja der Maria war wichtig, weil sie, wie alle Frauen, auch hätte Nein sagen können.10


Das eigene Gottesbild und das je eigene Verständnis von biblischen Texten prägt mein Verständnis, was ethisch richtig ist.

Was wirklich hilft und was es wirklich braucht

Kurschus erwähnt Dilemmata, die bei ungewollt, ungeplanten Schwangerschaften entstehen und fordert, existenzielle Konflikte ernst zu nehmen. Entsprechend unangebracht ist eine moralische Verurteilung derer, die einen SWA wollen, egal aus welchen Gründen. Keine Frau will und darf deswegen Mörderin genannt werden. Die evangelische Ethik kann hier auf Altbekanntes zurückgreifen: Der Mensch ist zugleich gerechtfertigt wie sündig, simul iustus et peccator. Im Laufe des Lebens gibt es immer wieder Situationen, wo ein Mensch Verantwortung übernimmt und dabei schuldig wird. Diese Schuld wird aber vom rechtfertigenden Gott getragen.

Eine angemessene Haltung von Christ*innen zur Abtreibung könnte dann sein: Konflikte und Menschen respektvoll wahrnehmen, die Grenzen ethischer Urteile achten, ehrlich gegen Scheinheiligkeiten vorgehen, Uneindeutigkeiten aushalten und die Menschen, sofern sie es wollen, empathisch begleiten und beraten – ohne jeglichen Paternalismus.

Reglungen zum SWA gehören nicht in das Strafgesetzbuch, sondern in ein Gesundheitsgesetz, das das Recht auf kompetente, ausreichende und wohnortnahe medizinische Versorgung sichert und die Belange rund um Verhütung, Schwangerenbetreuung, Geburt und Schwangerschaftsabbruch im Sinne reproduktiven Rechts regelt. Dazu gehört kostenfreier Zugang zu Verhütungsmittel und das Recht auf kostenlose Beratung, deren Finanzierung gesetzlich abgesichert sein muss. Schwangerschaftsabbrüche sollten in einem modernen Gesundheitsrecht, welches reproduktiven Rechten verpflichtet ist und die schwangere Person als Souverän ihres eigenen Körpers anerkennt, geregelt werden.

Anmerkungen
1)  www.faz.net/aktuell/politik/inland/interview-mit-der-neuen-ekd-ratsvorsitzenden-annette-kurschus-17642848.html
2)  S. www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/schwangerschaft-und-kinderwunsch/schwangerschaftsabbruch/schwangerschaftsabbruch-nach-218-strafgesetzbuch-81020, zuletzt abgerufen am 29.12.2021.
3)  Das ist der Befund von Erica Miller, Abtreibung. Eine Bestandsaufnahme, Bonn 2020.
4)  S. z. B. www.sueddeutsche.de/gesundheit/entwicklung-von-embryonen-biologen-verschieben-den-beginn-des-lebens-1.4053773, zuletzt abgerufen am 13.07.2020.
5)  Gott ist ein Freund des Lebens. Herausforderungen und Aufgaben beim Schutz des Lebens, Gemeinsame Erklärung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz, 1989 S. 43.
6)  Dagmar Herzog, Schwangerschaftsabbruch, Behinderung, Christentum: Die Ambivalenzen der sexuellen Revolution in Westeuropa in den 1960er und -70er Jahren, in: in: Ulrike Busch / Daphne Hahn (Hg.), Abtreibung. Diskurse und Tendenzen, Bielefeld, 2015, S. 129.
7)  S. z. B. www.nord.theologinnenkonvent.de/downloads/schwangerschaft.pdf.
8)  Herzog, S. 129.
9)  Ebd. S. 130f.
10) S. Antje Schrupp unter www.antjeschrupp.de/maria-vortrag, zuletzt abgerufen am 13.10.2020.

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Verwendete Literatur und zum Weiterlesen:
Kirsten Achtelik, Selbstbestimmte Norm. Feminismus, Pränataldiagnostik, Abtreibung, Berlin, 2018.
Regina Ammicht Quinn, Verfügungsgewalt. Ethische Fragen zum Schwangerschaftsabbruch, 
in: FAMA 3/2018.
Ulrike Busch, Daphne Hahn (Hg.), Abtreibung. Diskurse und Tendenzen, Bielefeld, 2015.
Peter Dabrock, Ehrlich währt am längsten. Konfliktsensibles Nachdenken über den Lebensanfang, in: Herder Korrespondenz Spezial 1: Kinder, Kinder. Ethische Konflikte am Lebensanfang, 2017, S. 27-40.
Peter Dabrock, Lars Klinnert, Stefanie Schardien, Menschenwürde und Lebensschutz. 
Herausforderungen theologischer Bioethik, Gütersloh, 2004.
Jeanne Diesteldirf, (K)EINE MUTTER. Abtreibung. Zwölf Frauen erzählen ihre Geschichte. München 2021.
Hartmut Kress, Schwangerschaftsabbrüche im heutigen Kontext von Reproduktionsmedizin und Präimplantationsdiagnostik, S. 145-147 in: Ulrike Busch / Daphne Hahn (Hg.), 
Abtreibung. Diskurse und Tendenzen, Bielefeld, 2015.
Erica Miller, Abtreibung. Eine Bestandsaufnahme, Bonn, 2020.
Paul Richter, Der Beginn des Menschenlebens bei Thomas von Aquin, Wien/Berlin, 2008.

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Für die Arbeit in der Gruppe


Zeit / ca. 60 Minuten


Methodische Hinweise

Lesen Sie gemeinsam den Artikel.

Einigen Sie sich auf die Thesen, die Sie diskutieren möchten und halten Sie diese auf je einem Flipchartpapier (oder je einem online Dokument (bspw. GoogleDocs, Etherpad)) fest.

Diskutieren Sie die Fragen in einem stillen Schreibgespräch: die Fragen in einem stillen Schreibgespräch: Formulieren Sie kurze Kommentare, Antworten, Stellungnahmen. Auch können Sie mit einem Statement o.Ä. reagieren, erwidern oder andere Aspekte oder Thesen, Pfeile oder Verbindungslinien einfügen. Das Sprechen ist in dieser Phase nicht gestattet. Nach ca. 30 Minuten folgt eine gemeinsame Aussprache über Ergebnisse/Erkenntnisse/Auffälligkeiten.

„Wusstest du schon“

Laden Sie unter www.wegmit218.de/mach-mit/aktionsmaterial/ die Dateien zur Kleiderbügelaktion herunter, drucken sie aus und behängen Sie mit den einzelnen Vorlagen Kleiderbügel. Kommen Sie darüber ins Gespräch, was Sie schon wussten.

Susanne Sengstock ist evangelische Theologin. Bevor sie 2012 ins Frauenwerk der Nordkirche als Referentin und Stellvertretende Leiterin wechselte, war sie Pastorin im Gemeindepfarramt und auf Kirchenkreisebene. Seit 2019 leitet sie dieses Frauenwerk. Sie ist Mitglied im Präsidium der Evangelischen Frauen in Deutschland.

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